Informationen für saarländische Verleger*innen

  • Was ist die gesetzliche Grundlage für die Ablieferung?
    Die Pflichtabgabe wird im Saarländischen Mediengesetz geregelt (s. Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Dezember 2015, § 14 im Verkündungsportal des Saarlandes)
     
  • Ich habe etwas veröffentlicht. Was ist nun zu tun?
    Haben Sie ein Medienwerk im Saarland veröffentlicht, so ist innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Veröffentlichung ein Exemplar an die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern. Dies gilt auch für die einzelnen Hefte und Lieferungen von fortlaufend erscheinenden Werken und Zeitschriften.
    Werden Exemplare einzeln auf Anforderung hergestellt (z.B. Print-on-Demand), beginnt die Frist mit dem allgemeinen Angebot zum Erwerb von Exemplaren.
    Die Art der Versendung bleibt dem Verleger überlassen, sie hat aber unentgeltlich und auf Kosten des Abliefernden zu erfolgen.
     
  • Zustand des Pflichtexemplars
    Die Pflichtexemplare sind in vollständigem, einwandfreiem Zustand abzuliefern. Die Ablieferungspflicht umfasst sämtliche zum Hauptwerk gehörende Beilagen (bspw. Einbanddecken, Sammelordner und dergleichen zu Lieferungswerken/Loseblattsammlungen, Jahrgangstitelblätter, Inhaltsverzeichnisse und Register von Periodika).
     
  • Wohin ist mein Exemplar zu senden?
    Gedruckte Publikation:
    Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek
    Team Geschenk, Pflicht, Tausch
    Gebäude B1 1
    66123 Saarbrücken

    Online-Publikation: SaarDok Archivierungsformular
     
  • Erhalte ich eine Entschädigung?
    Eine Entschädigung wird auf Antrag gewährt, wenn die Gesamtauflage nicht mehr als 300 Exemplare umfasst und die Herstellungskosten je Exemplar mindestens 150,00 Euro betragen.
    Der Antrag muss Angaben über Herstellungskosten und Auflagenhöhe beinhalten.
    Näheres s. Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Mediengesetzes über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. November 2016, § 3 im Verkündungsportal des Saarlandes).
     
  • Ich veröffentliche nicht als Verlag, sondern als Privatperson oder Verein. Sind diese Medien ebenfalls abzuliefern?
    Generell gilt die Ablieferungspflicht auch bei Publikationen von Privatpersonen, Vereinen und anderen Institutionen, die in eigener Verantwortung ihr Werk selbst publizieren und somit der Öffentlichkeit zugänglich machen.
    Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Publikation der Ablieferungspflicht unterliegt oder ob es sich um ein nach dem Saarländischen Mediengesetz § 14 von der Ablieferung ausgenommenes Druckwerk handelt, senden Sie uns eine E-Mail an untenstehende Adresse.
     
  • Ich habe meine Medien bereits an die Deutsche Nationalbibliothek abgeliefert. Weshalb erhält auch die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek ein Exemplar?
    Die Deutsche Nationalbibliothek handelt nach dem „Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek“. Sie sammelt Veröffentlichungen aus ganz Deutschland an den Standorten Frankfurt und Leipzig und ist daher berechtigt, pro Titel je zwei Pflichtexemplare zu verlangen.
    Die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek arbeitet wiederum nach dem Saarländischen Mediengesetz (Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Dezember 2015) und hat somit als Landesbibliothek den Auftrag, Publikationen aus dem Saarland aufzunehmen, zu verzeichnen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
    Daher sind Sie dazu aufgefordert, zusätzlich zu den zwei Exemplaren an die Deutsche Nationalbibliothek ein weiteres Pflichtexemplar an die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek abzugeben.
     
  • Welche Arten von Medien sind abzuliefern?
    • Digitale Medien in nicht physischer Form (Netzpublikationen/Online-Publikationen)
    • Publikationen, die mittels eines Druck- oder sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellt werden und zur Verbreitung bestimmt sind, also Schriften, bildliche Darstellungen mit und ohne Text, Landkarten, Ortspläne und Atlanten,
    • Publikationen in Mikroform und audiovisuelle Materialien.
       
  • Welche Medien fallen nicht unter diese Regelung?
    Das Saarländische Mediengesetz regelt, welche Publikationen von der Ablieferungspflicht ausgenommen sind.
    Nicht abzuliefern sind:
    • Verkaufskataloge, Preislisten, Werbung aller Art, Anleitungen, Anweisungen, Fahrpläne, Veranstaltungshinweise, Formblätter, Vordrucke,
    • Medienwerke, die ausschließlich privaten Zwecken dienen oder die nur einem privaten Kreis von Nutzern zugänglich gemacht werden (z.B. Familienalben),
    • Medienwerke, die nur Personen und Institutionen zugänglich gemacht werden, für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind,
    • Neuauflagen und Nachdrucke, wenn sie inhaltlich unverändert sind und die letzte Ablieferung des Titels weniger als zehn Jahre zurückliegt,
    • Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter,
    • Pressemitteilungen, Newsletter, Pressespiegel,
    • Vorab- und Demonstrationsversionen,
    • Sonderdrucke aus Zeitungen, Zeitschriften und Sammelwerken, wenn sie kein eigenes Titelblatt haben,
    • Betriebssysteme.
       
  • Was ist bei Online-Publikationen zu beachten?
    Diese können Sie über unser SaarDok Archivierungsformular an uns schicken (PDF-Dateien) oder uns vorschlagen (Websites). Entgegenstehende technische Maßnahmen, die eine Archivierung verhindern, sind vor der Ablieferung aufzuheben.
  • Was passiert mit den Online-Publikationen?
    Die SULB hat das Recht, diese Publikationen zu speichern und in ihren Räumen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Wir sind bestrebt, die Online-Publikationen einer breiten Öffentlichkeit (nicht nur in den Räumen der SULB) anzubieten. Daher bitten wir Sie, die Daten weltweit uneingeschränkt zugänglich machen zu dürfen (s. SaarDok Archivierungsformular).