Die SULB als Pflichtexemplarbibliothek

 

Der Gesetzgeber hat die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek beauftragt, von allen im Saarland erscheinenden Publikationen ein Exemplar als sogenanntes Pflichtexemplar in ihren Bestand aufzunehmen, zu verzeichnen und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

Pflichtexemplare sind Medien, die aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift unentgeltlich an eine Bibliothek abzuliefern sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Medien in einem Verlag erscheinen oder aber von einer Behörde, einem Verein, einem Verband, einer Firma oder einer Privatperson im Selbstverlag herausgegeben werden. Die Ablieferungspflicht betrifft sowohl gewerbliche als auch nicht gewerbliche Verleger*innen. Sinn dieser Regelung ist es, die gesamte Medienproduktion eines Landes an einer Stelle zu sammeln und als Kulturgut und Forschungsquelle für die Nachwelt in öffentlichem Besitz gesichert aufzubewahren.

Manchen ist die Abgabepflicht nicht bekannt. Wenn wir auf fehlende Publikationen stoßen, kontaktieren wir Sie. Sollten Sie im Saarland erschienene Veröffentlichungen im Bestand der SULB vermissen, freuen wir uns über Ihren Hinweis. Bitte beachten Sie, dass ein Anspruch auf Aufnahme einer Publikation als Pflichtexemplar nicht besteht.

Pflichtexemplargesetz

Im Saarland ist die Pflichtablieferung durch das Saarländische Mediengesetz (s. Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 10. Dezember 2015, § 14 im Verkündungsportal des Saarlandes) geregelt. Es verpflichtet die Verleger im Saarland, ihre Publikationen an die Saarländische Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern. Die SULB archiviert diese Medien, verzeichnet sie in ihren Katalogen und stellt sie der Nutzung zur Verfügung.

Abzuliefernde Publikationen im Sinne des Gesetzes sind alle mittels eines Druck- oder sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Text, Landkarten, Ortspläne und Atlanten, Publikationen in Mikroform, audiovisuelle Materialien, Tonträger und Bildträger. Neben den gedruckten Medien sowie den audiovisuellen und elektronischen Medien auf Datenträgern unterliegen seit einer Gesetzesnovelle 2015 auch die digitalen Medien in nicht physischer Form (Netzpublikationen) der Pflichtabgabe.

Pflichtexemplarverordnung

In Ergänzung des Gesetzes präzisiert die 2016 erlassene Durchführungsverordnung (s. Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 24. November 2016 im Verkündungsportal des Saarlandes) den Sammelauftrag. Sie trifft nähere Bestimmungen über die Ausgabe/Ausstattung des Pflichtexemplars, die Ablieferungsfrist und die Entschädigung für das abgelieferte Pflichtexemplar.